Fußpflege =/= Podologie
- podoleinemann
- 10. Dez. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 11. Dez. 2023

Die Frage "Fußpfleger oder Podologe?" ist ein Punkt, der häufig für Verwirrung und Verwechslungen sorgt. Oft erlebe ich dass Patient*innen nicht wissen dass es hier einen Unterschied gibt - und dabei sind die Unterschiede ganz erheblich.
An dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede:
Fußpfleger:
"Fußpfleger*in" ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung - und damit gibt es auch keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung. Angeboten werden Ausbildungen von bis zu 2 Jahren (z.B. im Rahmen einer Kosmetikausbildung) bis hin zu reinen Wochenendkursen. Da es keine gesetzlichen Vorschriften zu Form und Inhalt der Ausbildung gibt kommt es hier auch leider immer wieder zu massiven Qualitätsunterschieden, die häufig für Patient*innen nicht gleich ersichtlich sind.
Fußpfleger*innen sind ausschließlich zu kosmetischen, pflegenden und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß berechtigt (d.h. Hornhautbearbeitung, Kürzen und Glätten des gesunden Nagels, Auftragen von Pflegeprodukten und Nagellack).
Alle anderen, krankhaften Haut- und Nagelveränderungen wie Nagelpilz, Hühneraugen, Rhagaden, Warzen, Fehlstellungen, Diabetisches Fußsyndrom oder eingewachsene Nägel fallen in den medizinischen Bereich. Diese Problematiken darf der/die Fußpfleger*in nicht behandeln, auch wenn sie oft Bestandteil der fußpflegerischen Ausbildung sind.
Ebenfalls ist das Bewerben einer Praxis als "Praxis für medizinische Fußpflege" seit 2013 nicht mehr zulässig, wenn dort ausschließlich kosmetische Fußpfleger*innen arbeiten.
Auch Zertifikate über "Ausbildung in der medizinischen Fußpflege" oder "ärztlich geprüfte*r Fußpfleger*in" berechtigen nicht zur Ausübung der medizinischen Fußpflege, die in den Bereich der Heilkunde fällt. Einzige Ausnahme: Der Fußpfleger ist nebenbei auch Heilpraktiker - dieser ist sowohl berechtigt, medizinische Fußpflege durchzuführen als auch mit dieser zu werben. Podologe:
Die Podologie-Ausbildung dauert in der Regel 2 (Vollzeit) oder 3 Jahre (Teilzeit), setzt sich zusammen aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie mehreren Praktika im podologischen und ärztlichen Bereich und wird an einer staatlich anerkannten Podologieschule absolviert. Am Ende der Ausbildung steht ein staatliches Examen mit mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen.
Allein der/die Podolog*in ist (neben Ärzt*innen und Heilpraktiker*innen) zur Heilbehandlung am Fuß berechtigt - das umfasst alle oben bereits genannten Fußprobleme.
Ärztlich verordnete Behandlungen (d.h. Podologische Komplexbehandlungen über Heilmittelverordnungen bei Diabetes, Querschnittslähmung sowie neurologischen Erkrankungen sowie Spangenbehandlungen) dürfen ebenfalls ausschließlich von Podolog*innen durchgeführt werden.
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